Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und
sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht
mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder abgeschlossen,
werden. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur,
wenn wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich erklären.
| § 2 Angebot und Abschluss |
Angebote sind stets freibleibend, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine
schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat.
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung
des Verkäufers verbindlich.
Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Die im Angebot enthaltenen Preise verstehen sich zuzüglich Versand ab Lager Linkenheim-Hochstetten, Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Bei Transithandelsgesellschaft, oder bei Lieferung an Kunden mit offenem Zolllager ist der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige EG-Zollsatz nur dann im angebotenen Preis enthalten, wenn dieser als solcher im Angebot deutlich gekennzeichnet ist, ansonsten ist davon auszugehen, dass der genannte Preis ab unserem offenen Zolllager zu verstehen ist.
- Bei Preisangaben mit EG-Zollsatz sind wir berechtigt, die Rechnungsstellung abweichend vom Kaufvertrag entsprechend den veränderten Zollbestimmungen vorzunehmen, wenn sich der gültige EG-Zollsatz zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem Tag der Lieferung erhöht. Dies gilt nur, sofern der neue Zollsatz zum Zeitpunkt der .Angebotsabgabe nicht bereits bekannt war.
- Für Kontingentwaren aus Ursprungsländern, die so genannte Präferenzen für Importe in die EG genießen, gilt Abs. 4 sinngemäß. Bei solchen kontingentierten Waren sind wir auch berechtigt, Zollabgaben bis zu 365 Tagen nach Lieferung vom Käufer nachzuverlangen, sofern ein Zoll- bzw. Steueränderungsbescheid wegen Erschöpfung des Warenkontingents an den Verkäufer erlassen wird.
- Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Der Käufer hat in diesem Fall Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten wird.
- Der Käufer kann von dem Verkäufer einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
- Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist, Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.
- Leihungen bzw. Lieferungen zum Test sind nur innerhalb der im Leihschein angewiesenen Fristen unentgeltlich, nach Ablauf der Leihfrist ist pro Tag eine Leihgebühr von 0,2% des Listenverkaufspreises fällig.
- Die Lieferfrist verlängert sich -auch innerhalb der Verzugs- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verfangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt dies der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessen Frist kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinem Zulieferanten nicht. beliefert wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
| § 5 Versand- und Gefahrenübergang |
- Bei Online- oder Erstbestellungen erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse, soweit nicht ausdrücklich schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
- Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend gemacht
werden. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung am Bestimmungsort und
der Tag des Eingangs des Rückschreibens maßgebend.
Verzugszinsen werden mindestens mit der Höhe von 4% über den jeweiligen
Bundesdiskontsatz vom Fälligkeitstag der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
- Der Verkäufer ist zur Annahme von Wechsel und Schecks nicht verpflichtet.
Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der
Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
- Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, erfolgt die
Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft.
- Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers
ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht
anerkannter oder nicht rechtsfähig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen,
sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Da der Kaufgegenstand ein komplexes technisches Produkt darstellt,
wird sämtliches Wissen darüber beim Käufer vorausgesetzt. Inkompatibilitäten zu
bereits verwendeten Software und Geräten sind deshalb
kein Grund für Mängelrügen. über die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblätter und Handbücher
hinaus sind wir nicht verpflichtet, irgendwelche Informationen über den Kaufgegenstand
zur Verfügung zu stellen, auch wenn wir dies in Ausnahmefällen bei früheren
Kaufverträgen, bereits getan haben sollten.
-
Der Funktionsumfang gelieferter Software ist in den Handbüchern und in den Modulbeschreibungen umfassend beschrieben.
Darüber hinausgehende Funktionen und Ergänzung sind nur gültig, wenn Sie in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten waren.
Andere als die beschriebenen Funktionen sind nicht enthalten, daher berechtigt deren Fehlen auch nicht zur Mängelrüge.
Des Weiteren kann der Käufer die Eignung für einen bestimmten Zweck vor Vertragsabschluß anhand von Demonstrationssoftware prüfen.
Die Nichteignung für einen bestimmten Zweck berechtigt daher nicht zur Mängelrüge.
- Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung müssen vom Käufer
innerhalb von acht Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich
erhoben werden.
- Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend gemacht
werden. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung am Bestimmungsort und
der Tag des Eingangs des Rückschreibens maßgebend.
- Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf
Gewährleistung.
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- Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
- Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt
ohne den Mangel zu beheben, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu,
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
zu verlangen.
- Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen
und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
- Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, TüV,
Berufsgenossenschaften usw.) unterlegen dem Käufer.
- Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte
Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen
Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte,
ihn hiergegen abzusichern.
- Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf
Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind und die etwa Dritten entstehen.
- Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
aus der Geschäftsverbindung gefügt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für
bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung.
Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt, erst die Einlösung
als Tilgung. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufe, den
Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen, in der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn
dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines
Pfändungs-Protokolls schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 25% übersteig.
Für Zollgutlieferungen darf der Besteller nur solche Empfänger oder
Lieferadressen abgeben, die von einem zuständigen Zollamt als "zugelassene
Zollgutempfänger" (intern. Speditionen, Inhaber von Zolllagern, Freihafen)
geführt werden. Für unrichtige und unvoll-ständige Angaben trägt alleine der
Besteller die volle Haftung gegenüber allen in- und ausländischen
Zollbehörden. Wir sind berechtigt, an uns herangetragene Forderungen in Form von
Zollabgaben, Bußgeldern, Strafen usw. sowie eigener Kosten wegen unrichtiger oder
unvollständiger Angaben von zugelassenen Zollgutempfängern oder wegen Fehlbehandlung
von Zollgut dem Käuferin Rechnung zu stellen.
Der Kaufgegenstand unterliegt in der Regel Ausfuhrbeschränkungen, sowohl der BRD
als auch des jeweiligen Herstellerlandes. Die Überwachung unterliegt in der BRD
dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Postfach 5171, Frankfurter Straße, 6236
Eschborn, Tel.: 06196/4041, und in den USA dem Department of Commerce Washington D.C.
Ist eine Ausfuhr des Kaufgegenstandes durch den Käufer vorgesehen, so sind vor diesem
die notwendigen Genehmigungen sowohl beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft als
auch bei der zuständigen Landesbehörde des Herstellerlandes zu beantragen und die
Ausfuhr erst nach Erhalt derselben vorzunehmen. Die Notwendigkeit für eine
Ausfuhrgenehmigung bei einem geplanten Export ist auf der Ausfuhrliste, jeweils
neueste Fassung u.a.. erschienen im Kohler Verlag (Minden) zu ersehen. Die
Ausfuhrlistennummer zu dem Kaufgegenstand geben wir auf Anfrage bekannt. Ist
eine Ausfuhr vorhergesehen, so ist der Käufer verpflichtet, die Ausfuhrlistennummer
beim Verkäufer nachzufragen, andernfalls der Verkäufer jegliche Verantwortung ablehnt
für den Fall einer unrichtigen Beurteilung seitens des Käufers über die Notwendigkeit
der Vorlage einer gültigen Ausfuhrgenehmigung bei einem Export ins Ausland.
| § 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung |
Die RGR Technologie M. Rühle haftet nicht für Schäden insbesondere nicht für unmittelbare oder mittelbare
Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder Produktionsausfälle, die durch die Nutzung
dieser Internetseiten oder das Herunterladen von Daten entstehen. Liegt bei einem entstandenen Schaden
durch die Nutzung der Internetseiten oder das Herunterladen von Daten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vor, gilt der Haftungsausschluss nicht.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß,
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einem
seiner Erfüllungshilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der
Ware durch den Käufer, wenn der Schaden für den Käufer alsbald erkennbar ist.
| § 13 Erfüllungsort Gerichtsstand, anzuwendendes Recht |
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der
Hauptsitz des Verkäufers oder nach Wahl des Verkäufers ein vom Verkäufer angerufenes
Gericht im Lande des Käufers, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart auch soweit ein
ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist unter Ausschluss des Haager
Kaufrechts.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht Einigkeit darüber,
dass eine ihr am nächsten kommende wirksame Regelung als vereinbart gilt und dass
vorstehende Bedingungen im Übrigen unverändert bleiben.
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